Aktuelle Entscheidungen und Problemfelder
Im Strafrecht BT II entpuppt sich aktuell eine vermeintliche Bombe nur als Sporttasche und Mobiltelefon und regt an, sich nochmals eingehend mit der Scheinwaffen-Problematik zu beschäftigen.
Sachverhalt (BGH, Urt. v. 18.8.2010, NStZ 2011, 278): Der Täter überfiel eine Tankstelle, indem er mit einer Sporttasche und seinem Handy "bewaffnet" der Verkäuferin erklärte, dass sich in der Tasche eine Bombe befinde, die er zünden werde, wenn diese ihn nicht das Geld aus der Kasse übergebe. Ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt
Eine Entscheidungsbesprechung findest du in der aktuellen ZJS 2011, 415.
In Abgrenzung zur “Sporttaschenbombe” ist der Beschluss des BGH v. 11.5.2011, 2 StR 618/10 zu verstehen. Der Täter überfiel eine Bank mit einer gelben Spielzeugpistole, die einer echten Waffe nicht ähnlich sah, die er in seiner Jackentasche steckte und mit der er eine zielende Bewegung dem Bankangestellten gegenüber machte. Der Bankangestellte befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte.
In diesem Fall sieht der BGH den § 250 I Nr. 1b StGB nicht als erfüllt an. Für diese Beurteilung komme es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte.
Sachverhalt (BGH, Urt. v. 18.8.2010, NStZ 2011, 278): Der Täter überfiel eine Tankstelle, indem er mit einer Sporttasche und seinem Handy "bewaffnet" der Verkäuferin erklärte, dass sich in der Tasche eine Bombe befinde, die er zünden werde, wenn diese ihn nicht das Geld aus der Kasse übergebe. Ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt
Eine Entscheidungsbesprechung findest du in der aktuellen ZJS 2011, 415.
In Abgrenzung zur “Sporttaschenbombe” ist der Beschluss des BGH v. 11.5.2011, 2 StR 618/10 zu verstehen. Der Täter überfiel eine Bank mit einer gelben Spielzeugpistole, die einer echten Waffe nicht ähnlich sah, die er in seiner Jackentasche steckte und mit der er eine zielende Bewegung dem Bankangestellten gegenüber machte. Der Bankangestellte befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte.
In diesem Fall sieht der BGH den § 250 I Nr. 1b StGB nicht als erfüllt an. Für diese Beurteilung komme es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte.
Literaturempfehlungen
Dieser "bombigen Fall" wird im famos (Fall des Monats im Strafrecht) vom September 2011 von Prof. Bernd Heinrich präsentiert.
Weitere Infos zum Thema gibt RA Wolfgang Bohnen vom BMR-Repetitorium bei Lecturio:
- Die ausführliche Besprechung findest du bei famos
- Eine weitere Besprechung findest du bei hrr-strafrecht.de
- Die Original-Entscheidung des BGH findest du auf der Homepage des Bundesgerichtshofs.
Weitere Infos zum Thema gibt RA Wolfgang Bohnen vom BMR-Repetitorium bei Lecturio: